Wir vermieten und verkaufen Wohnmobile zum Wohlfühlen und Genießen!
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen SW Gotha GmbH- Wohnmobile, Gleichenstraße 41, 99867 Gotha (Vermieter) und dem Kunden (Mieter) geschlossenen Mietvertrages.
§ 1 Vertragsparteien
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich und ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sind, sind ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über die Mietsache kann nur schriftlich, durch beidseitige Unterschrift dieses Vertrags, erfolgen. Das Nutzen der Mietsache im öffentlichen Straßenverkehr darf nur durch den Mieter selber erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind als Mieter im Sinne des Vertragsrechts in dem Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch. Die Mietsache darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Jeder Mieter muss mindestens 23 Jahre alt und im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger Personalausweis, mit deutscher Meldeadresse, sind dem Vermieter bei Übernahme der Mietsache vorzulegen. Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter. Die Mindestmietdauer beträgt 5 Nächte.
§ 2 Mietpreis
Für die Nutzung der Mietsache während der vereinbarten Mietdauer sind die Mieter verpflichtet, Kosten gemäß der aktuellen Preisliste an den Vermieter zu bezahlen: Im Gesamtpreis enthalten sind: KFZ-Versicherung, fahrzeugabhängig Haftpflicht/Teil- und Vollkasko Eigenbeteiligung des Mieters pro Schaden und Schadensart
Die Eigenbeteiligung gilt unabhängig der Selbstbeteiligung der Fahrzeugversicherung. Die Kaution wird im Schadenfall zusätzlich zur Eigenbeteiligung einbehalten.
§ 3 Zahlungsweise
Zum verbindlichen Abschluss des Mietvertrages überweist der Mieter die Anzahlung von 50 % der Gesamtkosten auf das Konto des Vermieters:
Kontoinhaber: SW GmbH
IBAN: DE53 7012 0700 1071 1637 19
BIC: OBKLDEMX
Bankinstitut: Oberbank Regensburg
Der Restbetrag ist spätestens 8 Tage vor Mietbeginn zu überweisen, bzw. bei Abholung bar zu bezahlen. Sollte die Restzahlung nicht erfolgen, wird die Mietsache nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann somit hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 4 Kaution
Die Kaution für die Mietsache beträgt 1.000,00 € und ist in bar bei Abholung zu entrichten. Es werden keine Schecks oder Kreditkarten usw. akzeptiert. Die Kaution dient zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückgabeanspruch Forderungen aus dem Mietvertrag aufrechnen. Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird die Mietsache nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung
Übergabe und Rücknahme erfolgen am Standort der Mietsache bzw. nach schriftlicher Sondervereinbarung auch davon abweichend.
Die Übergabepauschale beträgt 119,00 €.
Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen.
Der Mieter kann bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters.
Kann der Mieter die Mietsache nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche Miettage werden nachberechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen.
Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Zustand der Mietsache festgehalten wird. Die Mietsache wird innen wie außen gereinigt an den Mieter übergeben.
Vor der Rückgabe hat eine Grundreinigung im gesamten Innenraum und WC inkl. WC- Kassette durch den Mieter zu erfolgen.
Bei der Rückgabe der Mietsache fällt für die Endreinigung eine Pauschale von 110,00 € an. Für eine verschmutzte und nicht entleerte Toilette berechnen wir zusätzlich 80,00 €. Die Mitnahme eines Haustieres muss vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Dafür fällt zusätzlich eine Pauschale von 180,00 € zur Reinigung an.
Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet.
Die Reinigung in einer Waschanlage ist untersagt.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände und Zubehör werden dem Mieter berechnet. Die Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
Das Wohnmobil wird voll betankt übergeben und muss auch voll betankt zurückgegeben werden. Andernfalls fällt eine Servicepauschale von 30,00 € zzgl. der tatsächlichen Tankkosten an. Die hier gezeigten Wohnmobile sind Beispielfahrzeuge der jeweiligen Kategorie. Maßgebend für Ihre Buchung sind ausschließlich die Anzahl der Sitz- & Schlafplätze, die Sie während der Verfügbarkeitsabfrage und auf Ihrer Reservierungsbestätigung angezeigt bekommen.
§ 6 Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu leistenden Anzahlung von 50 % des Gesamtpreises auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
Eine Nichtabholung der Mietsache durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt.
§ 7 Auslandsfahrten/verbotene Nutzung
Der Mieter ist berechtigt, Auslandsfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen. Fahrten in und das durchfahren von Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen.
Kosten jeglicher Art durch Nichtbeachtung sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen, wie z. B. Wiederbeschaffung der Mietsache oder Unfallschadenkosten.
Die Mietsache darf nicht im Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Mietsache zum vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Das gilt insbesondere für die Einhaltung des Straßenverkehrs-gesetzes bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Bei Verstoß gegen die StVO und für Mautgebührennachberechnungen werden zusätzlich 50,00 € Bearbeitungsgebühren erhoben.
§ 8 Kleinreparaturen
Kleine Instandsetzungen, wie z. B. der Austausch von Glühlampen, kann der Mieter selbst vornehmen.
§ 9 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache mit Sorgfalt zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o. ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren um Beschädigungen und/oder Schäden zu vermeiden.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er dem Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat.
Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Eine nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache beginnt nach 30 Minuten über die vereinbarte Rückgabezeit. Jeder weiterer verspäteter Rückgabetag wird mit 100,00 € zu dem fälligen Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz vorzuhalten. Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters ausschließlich für Mietzwecken zu verwenden.
§ 11 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei von Ihm verschuldeten Unfallschäden jeweils bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:
§ 12 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mietsache vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt durch Naturereignisse so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und Reparaturen/Ersatz vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Im Fall der Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
§ 13 Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500,00 € übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Diebstahl, Brand- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe 500,00 € oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Sonstiges
§ 15 Salvatorische Klausel
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einige Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird. § 16 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Gotha.